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Statuten

Statuten des Historischen Vereins des Kantons Solothurns

  1. Zweck

Der Historische Verein pflegt und fördert die wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Geschichte und der Altertumskunde, insbesondere die Erforschung und Darstellung der solothurnischen Geschichte. Er weckt das Verständnis für die Vergangenheit in der Bevölkerung und unterstützt alle Bestrebungen für die Erhaltung und Sicherung der im Gebiet des Kantons befindlichen Altertümer und historischen Kunstdenkmäler.

  1. Tätigkeit

Um diesen Zweck zu erreichen, veranstaltet der Verein namentlich Vorträge, Führungen durch Bibliotheken und Museen und Exkursionen zu historischen Stätten. Er gibt jährlich das „Jahrbuch für solothurnische Geschichte“ heraus.

  1. Vorstand

An der Spitze des Vereins steht ein Vorstand von elf bis fünfzehn Mitgliedern, auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier bilden den engern Arbeitsausschuss; dieser kann sich nach Bedürfnis aus den übrigen Vorstandsmitgliedern erweitern.

  1. Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. Einzelmitgliedern

  2. Kollektivmitgliedern (Gemeinden, Vereine, Bibliotheken, Firmen)

  3. Ehrenmitgliedern

  4. Freimitgliedern nach 40jähriger Mitgliedschaft.

Anmeldungen für den Eintritt sind an den Vorstand zu richten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten.

  1. Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag für Einzel- und Kollektivmitglieder wird jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

  1. Jahrbuch

Zur Redaktion des „Jahrbuchs für solothurnische Geschichte“ ernennt der Vorstand eine ständige Kommission.

Gegen Entrichtung des Jahresbeitrages erhalten die Mitglieder je ein Exemplar des Jahrbuchs unentgeltlich.

  1. Hauptversammlung

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt, wobei als Tagungsort abwechslungsweise die verschiedenen Bezirke zu berücksichtigen sind.

Ihre Geschäfte sind:

  1. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

  2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  3. Wahl des Präsidenten

  4. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der zwei Rechnungsrevisoren

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

Ebenso sind der Versammlung wichtige, den Verein betreffende Geschäfte zur Genehmigung vorzulegen.

Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch offenes Handmehr; auf Antrag kann die Versammlung geheime Abstimmung beschliessen.

  1. Archiv

Das Vereinsarchiv, enthaltend die Protokolle, Rechnungen und andere Akten sowie die eigenen Publikationen, wird auf der Zentralbibliothek aufbewahrt und verwaltet.

  1. Rechtsdomizil

Das Rechtsdomizil des Vereins ist Solothurn. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und der Aktuar kollektiv.

  1. Statutenrevision

Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern beschliesst die Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit über die teilweise oder vollständige Abänderung der geltenden Statuten. Die beantragte Änderung ist allen Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen; Gegenvorschläge sind dem Vorstand bis spätestens zehn Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit beschlossen werden an einer Versammlung, zu der sämtliche Mitglieder unter Angabe des Traktandums einzuladen sind. Ein Auflösungsbeschluss erfolgt durch Zweidrittelsmehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins gehen dessen Archiv und das gesamte Vermögen an den Kanton Solothurn über. Dieser hat es gesondert zu verwalten und seinen Zweck zu erhalten. Sofern ein neuer Verein mit ähnlichen Zwecken entsteht, sind ihm Archiv und gesamtes Vermögen als Eigentum auszuhändigen.

  1. Rechtskraft

Die vorstehenden revidierten Statuten sind durch die Hauptversammlung vom 25. Mai 1986 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 24. Juni 1956.

Solothurn, den 25. Mai 1986 Der Präsident: Dr. Max Banholzer

Der Aktuar: Alfred Seiler